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Zum Abschuß freigegeben...!?








 Präventiver Abschuß ?!



(Sept. 2007) Bundesverteidigungsminister Jung setzt den Horrorszenarien der letzten Zeit das I-Tüpfelchen auf, indem er beabsichtigt unter gewissen Vorraussetzungen (Entführung einer Passagiermaschine), diese Maschinen mit tatunbeteiligten Passagieren an Bord, abschießen zu lassen...

Der Verteidigungsminister will den Kampf-Piloten also einen gesetzwidrigen Befehl zur Massentötung von unschuldigen Menschen geben.






Der Minister handelt nicht nur in genauer Kenntnis des Urteils des BVG (2006), indem die Tötung tatunbeteiligter Menschen als Mittel zur Rettung anderer bei einer Flugzeugentführung nicht erlaubt ist - er setzt sich vielmehr selbstherrlich über die ganz klare Entscheidung des höchst richterlichen Verfassungsorgans einfach hinweg...(!)







Trotz der Einmaligkeit des Vorgangs ist bisher nicht bekannt, daß die Bundesanwaltschaft diesbezügliche Ermittlungen gegen den Minister eingeleitet hat.
Nachtrag (Okt. 2016):
In diesen Tagen wurde das Schreckensgespepenst - Abschuß eines zivilen Flugzeuges in Friedensumgebung (...) - von einem öffentlichtlich rechtlichen TV-Programm (ERSTEN) wieder angeheizt.
Obwohl das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2006 sich klar und eindeutig dazu geäußert hatte - Abschussermächtigung im Luftsicherheitsgesetz nichtig - versucht man nun mit der Macht der Medien, dies nochmals in den Focus der Öffentlichkeit zu rücken.
Will man hiemit die elentaren Grundwerte weiter aushöhlen, wie man es von politischer Seite immer wieder versucht. Oder geht es "nur" um Einschaltquoten ?
Den ehemaligen Verteitigungsminister Jung, hatte man sogar zur höchst fragewürdigen Rechtfertigungversuche "ausgegraben" - schändlich !







Nachtrag (Jan. 2011):
Diese Angelegenheit ist derzeit ebenso aktuell wie im Jahre 2007, sie wird lediglich von der Afghanistan-Debatte um unsere ausgewiesene "Friedenstruppe" und ihren angeblichen "Kampfauftrag", in dem seit 9 Jahren andauerden Krieg überlagert.


Bundesverfassungsgericht (BVG) - Pressemitteilung Nr. 11/2006 vom 15. Februar 2006
Zum Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05





Abschussermächtigung im Luftsicherheitsgesetz nichtig


§ 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), der die Streitkräfte ermächtigt, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, abzuschießen, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 15. Februar 2006. Für die Regelung fehle es bereits an einer Gesetzgebungsbefugnis des Bundes.


Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG, der den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen regelt, erlaube dem Bund nicht einen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen. Darüber hinaus sei § 14 Abs. 3 LuftSiG mit dem Grundrecht auf Leben und mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit von dem Einsatz der Waffengewalt tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden. Diese würden dadurch, dass der Staat ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt, als bloße Objekte behandelt; ihnen werde dadurch der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.


Hier die Pressemitteilung des BVG vom 15.2. 2006

L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 15. Februar 2006




1. Der Bund hat unmittelbar aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG das Recht zur Gesetzgebung für Regelungen, die das Nähere über den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nach diesen Vorschriften und über das Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern bestimmen. Der Begriff des besonders schweren Unglücksfalls umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.


2. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erlaubt es dem Bund nicht, die Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Ungüücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen einzusetzen.


3. Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.